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Satzung des Fördervereins
| § 1 Name, Sitz |
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Der Verein führt den Namen
"Förderverein LebensBlicke - Früherkennung von Darmkrebs". Der Verein
hat seinen Sitz in Ludwigshafen und ist in das Vereinsregister des
Amtsgerichtes Ludwigshafen eingetragen. |
| § 2 Zweck |
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Zweck des Vereins ist die materielle und ideelle
Unterstützung der "Stiftung LebensBlicke". Er wird verwirklicht
insbesondere durch Öffentlichkeitsarbeit und Akquisition von
Spenden. Ziel der Stiftung LebensBlicke ist die Halbierung der Zahl der
Darmkrebstoten bis 2010. Der zeitlichen Zielsetzung entsprechend ist der
Förderverein zeitlich befristet errichtet. Er wird zum 31. 12. 2011
aufgelöst, sofern kein ausdrücklicher gegenteiliger Beschluss der
Mitgliederversammlung vorliegt. |
| § 3
Gemeinnützigkeit |
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Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos
tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Vereinsmittel
werden ausschließlich zur Förderung der "Stiftung LebensBlicke"
verwendet. Insbesondere darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung des Vereins oder
bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fallen die Mittel des Vereins der
"Stiftung LebensBlicke" zu. |
| § 4 Mitgliedschaft,
Mitgliedsbeitrag |
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Mitglieder des Vereins können natürliche und
juristische Personen werden. Eintritt und Austritt erfolgen durch eine
schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Ausschluss eines
Mitgliedes kann mit einfacher Mehrheit durch die Mitgliederversammlung
erfolgen, wenn das Mitglied schuldhaft und in grober Weise die Interessen des
Vereins verletzt. Der Mitgliedsbeitrag beträgt für natürliche
Personen 50,- und für juristische Personen 250,- Euro. Über eine
Veränderung des Mitgliederbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.
Im begründeten Einzelfall kann der Vorstand über einen reduzierten
Mietgliedsbeitrag entscheiden (z.B. Studenten, AiP). |
| § 5 Vorstand |
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Der Vorstand besteht aus zwei jeweils
einzelvertretungsberechtigten Mitgliedern. Sie werden von der
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Amtszeit
beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bestimmt,
wer von den beiden Vorstandsmitgliedern das Amt des Vorsitzenden
übernimmt. Ein Vorstandsmitglied soll die Funktion des Schatzmeisters
ausüben. |
| § 6
Mitgliederversammlung |
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Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal
pro Jahr statt. Sie wird vom Vorstand mit Angabe der Tagesordnung schriftlich
einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Beschlüsse
der Mitgliederversammlung werden protokolliert und vom Vorstand unterschrieben.
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| § 7
Rechnungsprüfer |
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Die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher
Mehrheit einen Rechnungsprüfer. Seine Amtszeit beträgt ein Jahr. Die
Rechnungsprüfung soll zeitnah erfolgen und ist der Mitgliederversammlung
vorzutragen. |
| § 8
Geschäftsjahr |
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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr |
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