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Satzung des Fördervereins

§ 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen "Förderverein LebensBlicke - Früherkennung von Darmkrebs". Der Verein hat seinen Sitz in Ludwigshafen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Ludwigshafen eingetragen.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die materielle und ideelle Unterstützung der "Stiftung LebensBlicke". Er wird verwirklicht insbesondere durch Öffentlichkeitsarbeit und Akquisition von Spenden.
Ziel der Stiftung LebensBlicke ist die Halbierung der Zahl der Darmkrebstoten bis 2010. Der zeitlichen Zielsetzung entsprechend ist der Förderverein zeitlich befristet errichtet. Er wird zum 31. 12. 2011 aufgelöst, sofern kein ausdrücklicher gegenteiliger Beschluss der Mitgliederversammlung vorliegt.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Vereinsmittel werden ausschließlich zur Förderung der "Stiftung LebensBlicke" verwendet. Insbesondere darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fallen die Mittel des Vereins der "Stiftung LebensBlicke" zu.

§ 4 Mitgliedschaft, Mitgliedsbeitrag

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Eintritt und Austritt erfolgen durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann mit einfacher Mehrheit durch die Mitgliederversammlung erfolgen, wenn das Mitglied schuldhaft und in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Der Mitgliedsbeitrag beträgt für natürliche Personen 50,- und für juristische Personen 250,- Euro. Über eine Veränderung des Mitgliederbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Im begründeten Einzelfall kann der Vorstand über einen reduzierten Mietgliedsbeitrag entscheiden (z.B. Studenten, AiP).

§ 5 Vorstand

Der Vorstand besteht aus zwei jeweils einzelvertretungsberechtigten Mitgliedern. Sie werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bestimmt, wer von den beiden Vorstandsmitgliedern das Amt des Vorsitzenden übernimmt. Ein Vorstandsmitglied soll die Funktion des Schatzmeisters ausüben.

§ 6 Mitgliederversammlung

Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal pro Jahr statt. Sie wird vom Vorstand mit Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und vom Vorstand unterschrieben.

§ 7 Rechnungsprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Mehrheit einen Rechnungsprüfer. Seine Amtszeit beträgt ein Jahr. Die Rechnungsprüfung soll zeitnah erfolgen und ist der Mitgliederversammlung vorzutragen.

§ 8 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

Letzte Änderung: 30.07.2006

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