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Satzung

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung
  1. Die Stiftung führt den Namen LebensBlicke - Stiftung Früherkennung Darmkrebs

  2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Ludwigshafen.

§ 2 Stiftungszweck
  1. Zweck der Stiftung ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege, vorrangig die Bevölkerung und Ärzteschaft über die Vermeidung von Darmkrebs (Primär-, Sekundär- und Tertiärprophylaxe) zu informieren und die Berechtigten zur Teilnahme an den Vorsorgemaßnahmen zu motivieren.

  2. Die Stiftung verwirklicht diesen Zweck insbesondere durch
    -- die Öffentlichkeitsarbeit in den Medien
    -- die Herausgabe von Informationsmaterial und Publikationen
    -- die Initiierung von wissenschaftlichen Studien
    -- die Förderung und/oder Durchführung von Veranstaltungen oder Projekten (z.B. Seminaren, Tagungen, Tag der offenen Tür, Förderpreise u.ä.) für Ärzte und die Bevölkerung im Allgemeinen

§ 3 Gemeinnützigkeit
  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.

  2. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristischen oder natürlichen Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 4 Stiftungsvermögen
  1. Das Stiftungsvermögen besteht aus einem Anfangsvermögen in Höhe von DM 100.000,- (in Worten einhunderttausend Deutsche Mark) und kann durch weitere Zuwendungen der Stifter oder Dritter aufgestockt werden.

  2. Die Stiftung ist auch berechtigt Zustiftungen anzunehmen.

  3. Das Stiftungsvermögen ist ertragbringend anzulegen und in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten.

  4. Zur Erhaltung der Leistungskraft der Stiftung können aus den Erträgen des Stiftungsvermögens Rücklagen in der gesetzlich zulässigen Höhe gebildet werden. Diese Rücklagen können frühestens im Jahr nach ihrer Bildung in das Stiftungsvermögen aufgelöst werden.

  5. Die Stiftung ist berechtigt, Vermögenswerte, die dem gleichen Zweck oder bestimmten Aufgaben innerhalb dieses Zwecks gewidmet sind, sofern dies vom Zuwendungsgeber gewünscht wird, als rechtlich unselbständige Stiftungen mitzuführen und zu verwalten.

§ 5 Stiftungsmittel
  1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben a) aus den Erträgen des Stiftungsvermögens b) aus Zuwendungen, soweit sie keine Zustiftung zum Stiftungsvermögen darstellen.

  2. Sämtliche Mittel dürfen nach Abzug der zur Verwaltung der Stiftung notwendigen Kosten ausschließlich für die satzungsgemäßen Aufgaben der Stiftung verwendet werden.

  3. Ein Anspruch auf Leistungen der Stiftung besteht nicht. Die Organe sind bei der Zuteilung von Stiftungsmitteln nur an die gesetzlichen Bestimmungen und an die Bestimmungen dieser Satzung gebunden.

§ 6 Organe der Stiftung
  1. Organe der Stiftung sind
    a) der Stiftungsrat
    b) der Vorstand
    c) das Kuratorium.

  2. Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben unentgeltlich oder entgeltlich Hilfspersonen beschäftigen oder Dritte beauftragen.

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr von der Errichtung der Stiftung bis zum Ende des Kalenderjahres ist ein Rumpfgeschäftsjahr.

  4. Die Geschäftsführung kann an einem anderen inländischen Ort als dem Sitz der Stiftung wahrgenommen werden.

§ 7 Stiftungsrat
  1. Der Stiftungsrat besteht aus sechs bis zwölf natürlichen Personen. Sie sollen durch ihre berufliche oder wissenschaftliche Tätigkeit für die Förderung des Stiftungszwecks besonders geeignet sein.

  2. Die ersten Mitglieder des Stiftungsrates werden durch die Errichtungsurkunde berufen. Nach Errichtung der Stiftung werden die Mitglieder des Stiftungsrates von den amtierenden Mitgliedern gewählt.

  3. Die Amtszeit des Stiftungsrates beträgt fünf Jahre. Wiederwahl ist möglich.

  4. Vor dem Ende der Amtszeit des Stiftungsrates hat der Stiftungsrat rechtzeitig die Mitglieder des nächsten Stiftungsrates zu wählen. Findet diese Wahl nicht rechtzeitig statt, bleibt der Stiftungsrat bis zur Wahl der neuen Mitglieder im Amt. Andere Aufgaben nach dieser Satzung darf er während dieser Zeit nicht ausüben. Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrates während der Amtszeit aus, kann ein neues Mitglied für den Rest der Amtszeit der übrigen Mitglieder hinzugewählt werden. Eine Nachwahl für den Rest der Amtszeit ist zwingend erforderlich, wenn die Mindestzahl der Mitglieder gemäß Absatz (1) unterschritten ist.

  5. Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 8 Aufgaben des Stiftungsrates
  1. Der Stiftungsrat wacht über die Einhaltung des Stifterwillens, entscheidet in allen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung und beaufsichtigt den Vorstand.

  2. Der Beschlussfassung durch den Stiftungsrat unterliegen insbesondere
    a.) die Genehmigung des Haushaltsvoranschlags
    b.) die Feststellung des Jahresabschlusses
    c.) die Berufung, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
    d.) die Berufung und Abberufung der Mitglieder des Kuratoriums
    e.) die Zustimmung zur Annahme von Zustiftungen, Erbschaften, Vermächtnissen, Schenkungen und ähnlichen Vermögensübertragungen,
    f.) Änderungen dieser Satzung und die Aufhebung der Stiftung.

  3. Der Stiftungsrat entscheidet über die Verwendung der Stiftungsmittel, kann jedoch Einzelentscheidungen auf den Stiftungsvorstand übertragen oder diesem in der Höhe begrenzte Ermächtigungen erteilen.

  4. Der Vorsitzende des Stiftungsrates vertritt die Stiftung gegenüber dem Vorstand.

§ 9 Beschlussfassung und Beschlussfähigkeit
  1. Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse in der Regel in Sitzungen. Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden.

  2. Der Stiftungsrat wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Stiftungsrates oder der Vorstand dies verlangen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden geleitet.

  3. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn form- und fristgerecht geladen wurde und mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter jeweils der Vorsitzende, anwesend ist. Mit Zustimmung aller Mitglieder kann auf Form und Frist der Einladung verzichtet werden.

  4. Jede Beschlussvorlage, ausgenommen solche gemäß §14, gilt im Stiftungsrat als angenommen, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder ihr zustimmt. Im Umlaufverfahren muss hierzu die Mehrheit der Mitglieder des Stiftungsrates der Beschlussvorlage zustimmen.

  5. Über die Ergebnisse der Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen, vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Stiftungsrates sowie dem Vorstand zuzuleiten.

  6. Der Vorsitzende des Stiftungsrates wird bei Bedarf vom stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende gehalten, nur im Auftrag oder bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig zu werden.

  7. Der Stiftungsrat ist ehrenamtlich tätig. Er kann beschließen, dass den Mitgliedern anfallende Kosten ersetzt werden oder eine angemessene Pauschale für den Zeit- und Kostenaufwand gewährt wird.

§ 10 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus bis zu fünf natürlichen Personen. Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Stiftungsrat berufen. Sie üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. Der Stiftungsrat legt die Art des Dienstverhältnisses und den Umfang der Vertretungsbefugnis der einzelnen Mitglieder des Vorstandes fest. Der Stiftungsrat bestellt eines der Mitglieder zum Vorsitzenden und eines der Mitglieder zum stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes. Mitglieder des Stiftungsrates können nicht zugleich zu Mitgliedern des Vorstandes berufen werden.

  2. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt fünf Jahre. Wiederberufung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann ein neues für die verbleibende Amtszeit des bzw. der anderen Mitglieder berufen werden. Nach Ablauf der Amtsdauer bleiben die Mitglieder des Vorstandes bis zur Berufung ihrer Nachfolger im Amt.

§ 11 Aufgaben des Vorstandes
  1. Der Vorstand verwaltet die Stiftung. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a) Verwaltung des Stiftungsvermögens
    b) Verwendung der Stiftungsmittel
    c) Feststellung des Haushaltsplanes und der Jahresrechnung.

  2. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich durch seinen Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch den stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 12 Kuratorium
  1. Das Kuratorium besteht aus bis zu zehn natürlichen Personen, die von ihrem Beruf oder ihrer Stellung her geeignet sind, den Stiftungszweck zu fördern. Zustifter können zusätzlich berufen werden.

  2. Die Amtsdauer der Mitglieder des Kuratoriums beträgt fünf Jahre. Wiederberufung ist zulässig.

§ 13 Aufgaben des Kuratoriums
  1. Aufgabe des Kuratoriums ist die Beratung der Stiftungsorgane in allen mit der Verwirklichung des Stiftungszwecks zusammenhängenden Fragen. Die Stiftungsorgane können hierzu auch einzelne Mitglieder des Kuratoriums um ihren Rat bitten.

  2. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

  3. Stiftungsrat und Vorstand sind an die Empfehlungen des Kuratoriums nicht gebunden. Das Kuratorium soll über alle wesentlichen Vorfälle aus der Arbeit der Stiftung informiert werden.

  4. Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind berechtigt, an den Sitzungen des Kuratoriums teilzunehmen.

§ 14 Änderungen der Satzung und Aufhebung der Stiftung
  1. Eine Beschlussvorlage, die eine Änderung dieser Satzung oder die Aufhebung der Stiftung zum Inhalt hat, gilt als angenommen, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder des Stiftungsrates ihr zustimmen. Wird diese Mehrheit in einer Sitzung nicht erreicht, können abwesende Mitglieder ihre Stimme nachträglich schriftlich abgeben. Durch eine Änderung der Satzung darf die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht beeinträchtigt werden.

  2. Im Falle der Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Stiftungszwecke fällt das Vermögen an eine gemeinnützige Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich unter Beachtung des Stifterwillens für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat. Der Beschluss über die Verwendung des Vermögens ist vom Stiftungsrat gleichzeitig mit dem Aufhebungsbeschluss mit einfacher Mehrheit zu fassen. Dieser Beschluss darf erst nach Zustimmung der Finanzbehörde ausgeführt werden.

§ 15 Stiftungsaufsicht
  1. Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des Rheinland-Pfälzischen Stiftungsgesetzes.

  2. Die Stiftung ist u.a. verpflichtet, der Aufsichtsbehörde unverzüglich und unter Beifügung entsprechender Beweisunterlagen mitzuteilen:
    a.) die jeweilige Zusammensetzung des Stiftungsrates und des Vorstandes
    b.) Beschlüsse des Stiftungsrates über die Vertretungsbefugnis des Vorstandes gemäß §10 Abs.1.

  3. Rechtzeitig vor Beginn eines jeden Rechnungsjahres legt die Stiftung der Aufsichtsbehörde den Haushaltsplan vor.

  4. Beschlüsse über Änderungen der Satzung und die Aufhebung der Stiftung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

§ 16 Inkrafttreten
  1. Die Satzung tritt mit dem Tage der Genehmigung in Kraft.


Stand: 28.07.09

Letzte Änderung: 04.08.2009

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