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Satzung
| § 1 Name, Rechtsform, Sitz
der Stiftung |
- Die Stiftung führt den Namen LebensBlicke -
Stiftung Früherkennung Darmkrebs
- Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des
bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Ludwigshafen.
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| § 2 Stiftungszweck |
- Zweck der Stiftung ist die Förderung der
öffentlichen Gesundheitspflege, vorrangig die Bevölkerung und
Ärzteschaft über die Vermeidung von Darmkrebs (Primär-,
Sekundär- und Tertiärprophylaxe) zu informieren und die Berechtigten
zur Teilnahme an den Vorsorgemaßnahmen zu motivieren.
- Die Stiftung verwirklicht diesen Zweck insbesondere
durch
-- die Öffentlichkeitsarbeit in den Medien -- die Herausgabe
von Informationsmaterial und Publikationen -- die Initiierung von
wissenschaftlichen Studien -- die Förderung und/oder Durchführung
von Veranstaltungen oder Projekten (z.B. Seminaren, Tagungen, Tag der offenen
Tür, Förderpreise u.ä.) für Ärzte und die
Bevölkerung im Allgemeinen
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| § 3
Gemeinnützigkeit |
- Die Stiftung verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige, steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der
Abgabenordnung.
- Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristischen
oder natürlichen Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigen.
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| § 4
Stiftungsvermögen |
- Das Stiftungsvermögen besteht aus einem
Anfangsvermögen in Höhe von DM 100.000,- (in Worten einhunderttausend
Deutsche Mark) und kann durch weitere Zuwendungen der Stifter oder Dritter
aufgestockt werden.
- Die Stiftung ist auch berechtigt Zustiftungen
anzunehmen.
- Das Stiftungsvermögen ist ertragbringend
anzulegen und in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu
erhalten.
- Zur Erhaltung der Leistungskraft der Stiftung
können aus den Erträgen des Stiftungsvermögens Rücklagen in
der gesetzlich zulässigen Höhe gebildet werden. Diese Rücklagen
können frühestens im Jahr nach ihrer Bildung in das
Stiftungsvermögen aufgelöst werden.
- Die Stiftung ist berechtigt, Vermögenswerte,
die dem gleichen Zweck oder bestimmten Aufgaben innerhalb dieses Zwecks
gewidmet sind, sofern dies vom Zuwendungsgeber gewünscht wird, als
rechtlich unselbständige Stiftungen mitzuführen und zu
verwalten.
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| § 5 Stiftungsmittel |
- Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben a) aus den
Erträgen des Stiftungsvermögens b) aus Zuwendungen, soweit sie keine
Zustiftung zum Stiftungsvermögen darstellen.
- Sämtliche Mittel dürfen nach Abzug der
zur Verwaltung der Stiftung notwendigen Kosten ausschließlich für
die satzungsgemäßen Aufgaben der Stiftung verwendet
werden.
- Ein Anspruch auf Leistungen der Stiftung besteht
nicht. Die Organe sind bei der Zuteilung von Stiftungsmitteln nur an die
gesetzlichen Bestimmungen und an die Bestimmungen dieser Satzung gebunden.
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| § 6 Organe der
Stiftung |
- Organe der Stiftung sind
a) der
Stiftungsrat b) der Vorstand c) das Kuratorium.
- Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben
unentgeltlich oder entgeltlich Hilfspersonen beschäftigen oder Dritte
beauftragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das
erste Geschäftsjahr von der Errichtung der Stiftung bis zum Ende des
Kalenderjahres ist ein Rumpfgeschäftsjahr.
- Die Geschäftsführung kann an einem
anderen inländischen Ort als dem Sitz der Stiftung wahrgenommen werden.
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| § 7 Stiftungsrat |
- Der Stiftungsrat besteht aus sechs bis zwölf
natürlichen Personen. Sie sollen durch ihre berufliche oder
wissenschaftliche Tätigkeit für die Förderung des
Stiftungszwecks besonders geeignet sein.
- Die ersten Mitglieder des Stiftungsrates werden
durch die Errichtungsurkunde berufen. Nach Errichtung der Stiftung werden die
Mitglieder des Stiftungsrates von den amtierenden Mitgliedern
gewählt.
- Die Amtszeit des Stiftungsrates beträgt
fünf Jahre. Wiederwahl ist möglich.
- Vor dem Ende der Amtszeit des Stiftungsrates hat
der Stiftungsrat rechtzeitig die Mitglieder des nächsten Stiftungsrates zu
wählen. Findet diese Wahl nicht rechtzeitig statt, bleibt der Stiftungsrat
bis zur Wahl der neuen Mitglieder im Amt. Andere Aufgaben nach dieser Satzung
darf er während dieser Zeit nicht ausüben. Scheidet ein Mitglied des
Stiftungsrates während der Amtszeit aus, kann ein neues Mitglied für
den Rest der Amtszeit der übrigen Mitglieder hinzugewählt werden.
Eine Nachwahl für den Rest der Amtszeit ist zwingend erforderlich, wenn
die Mindestzahl der Mitglieder gemäß Absatz (1) unterschritten
ist.
- Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen
Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
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| § 8 Aufgaben des
Stiftungsrates |
- Der Stiftungsrat wacht über die Einhaltung des
Stifterwillens, entscheidet in allen Angelegenheiten von grundsätzlicher
Bedeutung und beaufsichtigt den Vorstand.
- Der Beschlussfassung durch den Stiftungsrat
unterliegen insbesondere
a.) die Genehmigung des
Haushaltsvoranschlags b.) die Feststellung des Jahresabschlusses c.) die
Berufung, Abberufung und Entlastung des Vorstandes d.) die Berufung und
Abberufung der Mitglieder des Kuratoriums e.) die Zustimmung zur Annahme
von Zustiftungen, Erbschaften, Vermächtnissen, Schenkungen und
ähnlichen Vermögensübertragungen, f.) Änderungen dieser
Satzung und die Aufhebung der Stiftung.
- Der Stiftungsrat entscheidet über die
Verwendung der Stiftungsmittel, kann jedoch Einzelentscheidungen auf den
Stiftungsvorstand übertragen oder diesem in der Höhe begrenzte
Ermächtigungen erteilen.
- Der Vorsitzende des Stiftungsrates vertritt die
Stiftung gegenüber dem Vorstand.
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| § 9 Beschlussfassung und
Beschlussfähigkeit |
- Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse in der
Regel in Sitzungen. Wenn kein Mitglied widerspricht, können
Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst
werden.
- Der Stiftungsrat wird vom Vorsitzenden nach Bedarf,
mindestens jedoch einmal jährlich, unter Angabe der Tagesordnung und
Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen
sind ferner einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Stiftungsrates oder der
Vorstand dies verlangen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden
geleitet.
- Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn
form- und fristgerecht geladen wurde und mindestens die Hälfte der
Mitglieder, darunter jeweils der Vorsitzende, anwesend ist. Mit Zustimmung
aller Mitglieder kann auf Form und Frist der Einladung verzichtet
werden.
- Jede Beschlussvorlage, ausgenommen solche
gemäß §14, gilt im Stiftungsrat als angenommen, wenn die
Mehrheit der anwesenden Mitglieder ihr zustimmt. Im Umlaufverfahren muss hierzu
die Mehrheit der Mitglieder des Stiftungsrates der Beschlussvorlage
zustimmen.
- Über die Ergebnisse der Sitzungen sind
Niederschriften zu fertigen, vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und allen
Mitgliedern des Stiftungsrates sowie dem Vorstand zuzuleiten.
- Der Vorsitzende des Stiftungsrates wird bei Bedarf
vom stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Im Innenverhältnis ist der
stellvertretende Vorsitzende gehalten, nur im Auftrag oder bei Verhinderung des
Vorsitzenden tätig zu werden.
- Der Stiftungsrat ist ehrenamtlich tätig. Er
kann beschließen, dass den Mitgliedern anfallende Kosten ersetzt werden
oder eine angemessene Pauschale für den Zeit- und Kostenaufwand
gewährt wird.
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| § 10 Vorstand |
- Der Vorstand besteht aus bis zu fünf
natürlichen Personen. Die Mitglieder des Vorstandes werden vom
Stiftungsrat berufen. Sie üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und
haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. Der Stiftungsrat legt die Art des
Dienstverhältnisses und den Umfang der Vertretungsbefugnis der einzelnen
Mitglieder des Vorstandes fest. Der Stiftungsrat bestellt eines der Mitglieder
zum Vorsitzenden und eines der Mitglieder zum stellvertretenden Vorsitzenden
des Vorstandes. Mitglieder des Stiftungsrates können nicht zugleich zu
Mitgliedern des Vorstandes berufen werden.
- Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt fünf
Jahre. Wiederberufung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied während der
Amtszeit aus, kann ein neues für die verbleibende Amtszeit des bzw. der
anderen Mitglieder berufen werden. Nach Ablauf der Amtsdauer bleiben die
Mitglieder des Vorstandes bis zur Berufung ihrer Nachfolger im Amt.
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| § 11 Aufgaben des
Vorstandes |
- Der Vorstand verwaltet die Stiftung. Er hat
insbesondere folgende Aufgaben:
a) Verwaltung des
Stiftungsvermögens b) Verwendung der Stiftungsmittel c) Feststellung
des Haushaltsplanes und der Jahresrechnung.
- Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und
außergerichtlich durch seinen Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch
den stellvertretenden Vorsitzenden.
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| § 12 Kuratorium |
- Das Kuratorium besteht aus bis zu zehn
natürlichen Personen, die von ihrem Beruf oder ihrer Stellung her geeignet
sind, den Stiftungszweck zu fördern. Zustifter können zusätzlich
berufen werden.
- Die Amtsdauer der Mitglieder des Kuratoriums
beträgt fünf Jahre. Wiederberufung ist zulässig.
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| § 13 Aufgaben des
Kuratoriums |
- Aufgabe des Kuratoriums ist die Beratung der
Stiftungsorgane in allen mit der Verwirklichung des Stiftungszwecks
zusammenhängenden Fragen. Die Stiftungsorgane können hierzu auch
einzelne Mitglieder des Kuratoriums um ihren Rat bitten.
- Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen
Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
- Stiftungsrat und Vorstand sind an die Empfehlungen
des Kuratoriums nicht gebunden. Das Kuratorium soll über alle wesentlichen
Vorfälle aus der Arbeit der Stiftung informiert werden.
- Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind berechtigt,
an den Sitzungen des Kuratoriums teilzunehmen.
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| § 14 Änderungen der
Satzung und Aufhebung der Stiftung |
- Eine Beschlussvorlage, die eine Änderung
dieser Satzung oder die Aufhebung der Stiftung zum Inhalt hat, gilt als
angenommen, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder des Stiftungsrates ihr
zustimmen. Wird diese Mehrheit in einer Sitzung nicht erreicht, können
abwesende Mitglieder ihre Stimme nachträglich schriftlich abgeben. Durch
eine Änderung der Satzung darf die Gemeinnützigkeit der Stiftung
nicht beeinträchtigt werden.
- Im Falle der Aufhebung der Stiftung oder bei
Wegfall steuerbegünstigter Stiftungszwecke fällt das Vermögen an
eine gemeinnützige Körperschaft, die es unmittelbar und
ausschließlich unter Beachtung des Stifterwillens für
gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat. Der
Beschluss über die Verwendung des Vermögens ist vom Stiftungsrat
gleichzeitig mit dem Aufhebungsbeschluss mit einfacher Mehrheit zu fassen.
Dieser Beschluss darf erst nach Zustimmung der Finanzbehörde
ausgeführt werden.
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| § 15
Stiftungsaufsicht |
- Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht
nach Maßgabe des Rheinland-Pfälzischen
Stiftungsgesetzes.
- Die Stiftung ist u.a. verpflichtet, der
Aufsichtsbehörde unverzüglich und unter Beifügung entsprechender
Beweisunterlagen mitzuteilen:
a.) die jeweilige Zusammensetzung des
Stiftungsrates und des Vorstandes b.) Beschlüsse des Stiftungsrates
über die Vertretungsbefugnis des Vorstandes gemäß §10
Abs.1.
- Rechtzeitig vor Beginn eines jeden Rechnungsjahres
legt die Stiftung der Aufsichtsbehörde den Haushaltsplan vor.
- Beschlüsse über Änderungen der
Satzung und die Aufhebung der Stiftung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
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| § 16 Inkrafttreten |
- Die Satzung tritt mit dem Tage der Genehmigung in
Kraft.
Stand: 28.07.09 |
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